§ 5 Zusatzprüfung — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
Rückverweise
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Keine Ergebnisse gefunden