Rückverweise
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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