Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Vorwort
§ 1
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Elektromechaniker und maschinenbauer in der Anlage 1 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 329/1999 mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben) ;
2. für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 379/1990, mit Ablauf des 30.6.1990 aufgehoben) ;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 42/2020)
4. für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;
5. für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher in der Anlage 5;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 42/2020)
7. für den Lehrberuf Rauhwarenerzeuger in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31.5.2019 aufgehoben) ;
8. für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 217/1983, mit Ablauf des 30.6.1988 aufgehoben) ;
9. für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 128/2015, mit Ablauf des 31.5.2015 aufgehoben);
10. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/1999, mit Ablauf des 30. 6. 1999 aufgehoben) ;
11. für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 194/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
12. für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 64/1997, mit Ablauf des 30.6.1997 aufgehoben) ;
13. für den Lehrberuf Universalschweißer in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31.5.2011 aufgehoben) ;
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.
Anlage 5
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
Berufsbild
Anl. 5
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | |
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge | – |
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten | |
Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate | Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate |
Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen | Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren |
Herstellen von Grundteigen | Herstellen von Spezialteigen und Massen |
Herstellen von Füllungen | Herstellen von Füllungen, Glasuren |
Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker | |
Kenntnis von Grundrezepten | Kenntnis von Spezialrezepten |
– | Kenntnis der Metherstellung |
Grundkenntnisse über Triebmittel | Kenntnis über Triebmittel |
Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren | |
– | Formen und Gießen |
– | Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren |
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften | – |
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes | Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.