21.07.1976
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand "Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(3) (Anm.: Gegenstandslos)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise