(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
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