§ 6 Schlußbestimmungen — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler
Rückverweise
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Keine Ergebnisse gefunden