(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
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(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
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