§ 5 Zusatzprüfung — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler
Rückverweise
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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