(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen” ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen” hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Farbenkunde,
Keramerzeugung,
Keramarten,
Werkzeuge und Spritzapparate.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen” hat das Zeichnen eines Blumendekors und einer ornamentalen Darstellung nach einer stilgerechten Vorlage zu umfassen. Dabei haben die richtige und vollständige Darstellung sowie die richtige Farbenwahl als Bewertungskriterien zu gelten.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
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