BundesrechtVerordnungenV über Lehrabschlußprüfung Destillateur§ 6

§ 6Schlußbestimmungen

In Kraft seit 21. Juli 1976
Up-to-date

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

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