(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Destillateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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