BundesrechtVerordnungenV über Lehrabschlußprüfung Friedhofs- und Ziergärtner

V über Lehrabschlußprüfung Friedhofs- und Ziergärtner

In Kraft seit 15. Mai 1974
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§ 1 Gliederung der Lehrabschlußprüfung

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Pflanzenkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

§ 2 Durchführung der praktischen Prüfung

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat folgende Bereiche zu umfassen:

Heranzucht von Pflanzen,

Bodenbearbeitung,

Pflanzarbeit,

einfaches Feldmessen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach 3 1/2 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:

fachgerechte Ausführung,

fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Arbeit.

§ 3 Durchführung der theoretischen Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen” ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen” hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Prozentrechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Bodenkunde und Düngerlehre,

Pflanzenschutz,

Werkzeuge und Arbeitsverfahren,

Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Pflanzenkunde” hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

Morphologie,

Anatomie,

Physiologie,

handelsübliche Pflanzen.

(10) Aus den ersten drei Bereichen ist je eine Aufgabe und aus dem vierten Bereich sind drei Aufgaben so zu stellen, daß sämtliche Aufgaben in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 4 Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

§ 5

11.04.2006

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Blumenbinder und -händler (Florist)" kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

§ 6 Schlußbestimmungen

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974 in Kraft.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)