Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden di
§ 2(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Vero
Anl. 10Berufsbild
Art. 4(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Art. 4(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Art. 5(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Art. 15(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Art. 17(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1974)
§ 1
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Für den Lehrberuf Binder in der Anlage 1 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 275/2005 per 30. Juni 2005 aufgehoben) ;
2. für den Lehrberuf Bootbauer in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 154/1998 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;
3. für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;
4. für den Lehrberuf Drechsler in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 279/2005 per 30. Juni 2005 aufgehoben) ;
5. für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 431/1986 per 31. Dezember 1989 aufgehoben) ;
6 . (Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Holzbildhauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
7. für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser in der Anlage 7; (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 122/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben);
8. für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;
9. für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 265/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;
10. für den Lehrberuf Kupferschmied in der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Kürschner in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;
12 . (Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Mühlenbauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
13. für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker in der Anlage 13; (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 268/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;
14 . (Anm.: Anlage 14 zum Lehrberuf Steinbildhauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
15. für den Lehrberuf Terrazzomacher in der Anlage 15 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 265/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;
16. für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer in der Anlage 16 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 31/1996 per 30. Juni 1996 aufgehoben) .
§ 2
(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die mit der Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur (Anlage 5 dieser Verordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März 1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind, deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur vor dem 1. September 1973 begonnen hat.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974 in Kraft.
Anlage 10
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kupferschmied |
Anl. 10 Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
Messen | Messen | Messen |
Anreißen | Anreißen | - |
Feilen | Feilen | - |
Meißeln | - | - |
Sägen | Sägen | - |
Bohren | Bohren | - |
Senken | - | - |
Schneiden mit Schere | Schneiden mit Schere | Schneiden mit Schere |
Gewindeschneiden von Hand | Gewindeschneiden von Hand | - |
Glätten von Weichlötstellen | - | - |
Nieten | Nieten | - |
Ausglühen | Ausglühen | Ausglühen |
Biegen | Biegen | - |
- | - | Biegen von Rohren |
Richten | Richten | Richten |
Hämmern | Hämmern | Schlichthämmern |
Weichlöten | Löten | Löten |
Scharfschleifen | Schleifen | - |
- | Einfaches Schmieden | Schmieden |
- | Spannen | Spannen |
Abkanten | Abkanten | - |
- | Sicken | Sicken |
Bördeln | Bördeln | Bördeln |
- | Falzen | Falzen |
- | Drahteinlegen | Drahteinlegen |
- | Poltern | Poltern |
- | Treiben | Treiben |
- | Auf- und Einziehen | Auf- und Einziehen |
- | Abnehmen und Anfertigen von Schablonen | |
- | Herstellen von Rohrverbindungen | |
- | Einfaches Elektroschweißen | |
- | Einfaches Gasschmelzschweißen | |
Beizen | - | - |
Scheuern | - | - |
Verzinnen | - | - |
Zerlegen | Zerlegen und Zusammenbauen | Zerlegen und Zusammenbauen von Motoren |
- | Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen | |
Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen | ||
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion | ||
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Anl. 10 Verhältniszahlen
Anl. 10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Artikel IV
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel IV
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel V
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1974)
1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der Verordnung BGBl. Nr. 171/1974)
2. Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
3. (Anm.: betrifft Art. III Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985)
Artikel XV
Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
Art. 17 (Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.