BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In Kraft seit 01. Oktober 1973
Up-to-date

§ 1

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 277/2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);

2. für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 291/1979)

4. für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 270/2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);

5. für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 280/2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);

6. für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);

7. für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 289/1998 per 30. Juni 1999 aufgehoben);

8. für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 266/2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);

9. für den Lehrberuf Photograph in der Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 zum Lehrberuf Fotograf aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1990)

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. II Nr. 42/2020)

11. für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;

12. für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 265/2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);

13. für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 195/2000 per 30. Juni 2001 aufgehoben);

14. für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 269/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben).

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.

Anl. 2

01.04.2005

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! Messen ! Messen ! -

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Stempeln ! - ! - ! -

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Feilen ! Feilen ! - ! -

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Sägen ! - ! - ! -

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Bohren ! Bohren ! - ! -

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Richten ! Richten ! Richten ! -

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Biegen ! Biegen ! Biegen ! -

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Gewindeschneiden! Gewindeschneiden mit Maschine ! -

von Hand ! !

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Weichlöten ! Hartlöten ! Hartlöten ! -

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Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -

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Einfaches ! Schmieden ! Schmieden ! Schmieden

Schmieden ! ! !

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Einfaches ! Blechbearbeiten! Blechbearbeiten ! -

Blechbearbeiten ! ! !

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Nieten ! - ! - ! -

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- ! Härten und ! Härten und ! Härten und

! Anlassen ! Anlassen ! Anlassen

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- ! Passen ! Passen ! -

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- ! Reiben ! Reiben ! -

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- ! Kleben ! - ! -

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- ! Einfaches ! Drehen ! Form- und

! Längs- und ! ! Kegeldrehen

! Plandrehen ! !

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- ! Einfaches ! Fräsen ! Fräsen

! Fräsen ! !

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- ! Polieren ! Polieren ! -

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- ! Zerlegen und Zusammenbauen chirurgischer und

! medizinischer Instrumente und Geräte

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- ! - ! Instandsetzen von Instrumenten

! ! und Geräten

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- ! Galvanisieren ! - ! -

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- ! - ! Gasschmelzschweißen

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- ! - ! Elektroschweißen

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Lesen von Werkzeichnungen

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- ! Skizzieren ! - ! -

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anl. 11

01.04.2005

Anlage 11

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schuhmacher

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

- ! - ! Kenntnis des Aus-

! ! wählens und Zurich-

! ! tens der Leisten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswählen des zu ver-

! ! arbeitenden Materials

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Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden

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- ! Vorbereiten der Bodenteile

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Schärfen ! Schärfen und Vorrich-! Steppen

! ten für Steppen !

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- ! - ! Buggen

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- ! - ! Zusammenstellen von

! ! Oberteilen

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- ! Zwicken der Schäfte

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- ! Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle

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- ! Streichen und ! -

! Ausballen !

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Aufrauhen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Befestigen der Bodenteile

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Einfaches Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

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- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

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- ! Ausputzen ! Ausputzen und

! ! Finishen

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- ! Kenntnis des Baues und der Formgebung des

! Absatzes

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- ! Ausschneiden der Bodenteile

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Längen und Weiten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Längen- ! - ! -

und Weitenmaße ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des An- ! - ! -

fertigens von Drähten ! !

und von einfachen ! !

Handnäharbeiten ! !

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- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Maßnehmens und

! ! Anprobierens

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Grundkenntnisse des ! - ! Grundkenntnisse des

Klebens ! ! Schweißens

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Kenntnis der Pflege ! - ! -

von Leder und ! !

Werkstoffen ! !

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Art. 11

07.02.1981

Artikel XI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. 15

01.01.1980

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. 16

01.07.1980

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. 17

01.07.1979

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.