§ 1
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 42/2020)
3. für den Lehrberuf Hafner in der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Hafner aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 193/2009) ;
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. V Z 3, BGBl. II Nr. 15/1980)
6. für den Lehrberuf Keramiker (Töpfer) in der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Keramiker aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 204/2009) ;
7. für den Lehrberuf Kerammaler in der Anlage 7;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 42/2020)
9. für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger in der Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 zum Lehrberuf Platten- und Fliesenleger aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 198/2009) ;
10. für den Lehrberuf Porzellanmaler in der Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 zum Lehrberuf Porzellanmaler aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 191/2009 ;
Z 11 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 42/2020)
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. August 1972 in Kraft.
Anl. 7
01.04.2005
Anlage 7
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kerammaler
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und
Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der wichtigsten !Kenntnis der wichtigsten
keramischen Farben und !keramischen Farben und Farb-
Farbglasuren !glasuren
--------------------------------------------------------------------
Aufbereiten von Farben und Glasuren
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis des Schablonenschneidens! -
--------------------------------------------------------------------
Spritzen
--------------------------------------------------------------------
Zentrieren und Rändern von Werk- !Zentrieren, Rändern, Linieren und
stücken !Bändern von Werkstücken
---------------------------------!----------------------------------
- !Staffieren
---------------------------------!----------------------------------
Pinselführung auf Papier und ! -
Scherben !
--------------------------------------------------------------------
Verteilen von Mustern auf gegebenen Flächen
--------------------------------------------------------------------
Malen einfacher Dekore !Malen von Dekoren
---------------------------------!----------------------------------
- !Reliefmalen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis des Brennens !Kenntnis des Brennens, Setzens und
!Ausnehmens
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Art. 5
28.04.1984
Artikel V
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VI
Art. 6 (Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972)
Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Art. 15
01.01.1980
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.