BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In Kraft seit 15. Juni 1972
Up-to-date

§ 1

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. Für den Lehrberuf Betriebselektriker in der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999) ;

2. für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/1997) ;

3. für den Lehrberuf Dreher in der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012) ;

4. für den Lehrberuf Elektroinstallateur in der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/1999 und BGBl. II Nr. 103/2001) ;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979) ;

6. für den Lehrberuf Former und Gießer in der Anlage 6 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 386/1980) ;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979)

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979)

9. für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2000) ;

10. für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker in der Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2005) ;

11. für den Lehrberuf Säger in der Anlage 11 (Anm.: Anlage 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 415/1995) ;

12. für den Lehrberuf Schiffbauer in der Anlage 12 (Anm.: Anlage 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019) ;

13. für den Lehrberuf Skierzeuger in der Anlage 13 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984) ;

14. für den Lehrberuf Spengler in der Anlage 14 (Anm.: Anlage 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2019) ;

15. für den Lehrberuf Starkstrommonteur in der Anlage 15 (Anm.: Anlage 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999) ;

16. für den Lehrberuf Wagner in der Anlage 16.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1972 in Kraft.

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromaschinenbauer

Anl. 5

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseriebauer

Anl. 7

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseriespengler

Anl. 8

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Anlage 16

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wagner

Berufsbild

Anl. 16

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
- Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle und Lacke, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe - -
- Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
Messen - -
Anreißen - -
- Zuschneiden Zuschneiden
Sägen Sägen -
Hobeln Hobeln -
Bohren - -
Stemmen - -
Raspeln - -
Feilen - -
Putzen - -
- Drehen von Holz Drehen von Holz
Schleifen - -
- - Fräsen
- Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken, Dübeln
Leimen und Kleben Leimen und Kleben -
- Pressen Pressen
- - Anschlagen
- - Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlung
- Lesen von einfachen Zeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anl. 16

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Artikel IV

Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1972)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 334/1985)

2. Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

(Anm.: Z 3 betrifft Art. III Z 2 der V BGBl. Nr. 334/1985)

Artikel VII

Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Art. 8

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XI

Art. 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XV

Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

Art. 16 (Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

Art. 17 (Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.