Die Bestimmungen der Art. I und II sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IV Z 1) bis 31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.
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