BundesrechtVerordnungenSicherheitsfilmverordnung

Sicherheitsfilmverordnung

In Kraft seit 25. Januar 1967
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ABSCHNITT I

Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm

§ 1 Schwer entzündliche und schwer brennbare Filme

(1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet.

(2) Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.

Bestimmungen über das Prüfungsverfahren

§ 2 a) Prüfung der Entzündlichkeit

(1) Die Entzündlichkeit ist an einer Probe zu bestimmen, die 35 mm lang und 8 mm breit ist; sie kann gelocht sein (8 mm-Film). Die Probe ist einem Film zu entnehmen, der freihängend an der Luft bei 20 ºC +- 2 Grad und 45 +- 5 vom Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden getrocknet worden ist. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt sein. Die Prüfung ist unmittelbar nach der Trocknung vorzunehmen.

(2) Bei der Bestimmung des Grades der Entzündlichkeit ist ein elektrischer Widerstandsofen zu verwenden, dessen Innenraum die Form eines stehenden Zylinders von 70 mm Durchmesser und 70 mm mittlerer Höhe mit abgerundetem Boden hat. Die obenliegende Öffnung muß durch einen übergreifenden Deckel geschlossen sein. Der Deckel muß aus Stahlblech bestehen und zwei Löcher haben; der Durchmesser des einen Loches hat 7 mm, der des anderen 15 mm und der Abstand der Mittelpunkte dieser Löcher 15 mm zu betragen.

(3) Durch das Loch von 7 mm Durchmesser ist ein Eisen-Konstantan-Thermoelement einzuführen, dessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellanumhüllung zu versehen sind, die genau in das Loch hineinpaßt. Die Temperaturmessung kann auch mit einem Thermometer vorgenommen werden, das durch eine in geringem Abstand über dem Deckel liegende Korkscheibe gegen die aufsteigende warme Luft geschützt ist; die Anzeige muß für den herausragenden Teil des Quecksilberfadens korrigiert werden. Die Lötstelle des Thermoelementes oder die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers muß 35 mm +- 1 mm unter dem Deckel liegen.

(4) Für die Prüfung ist der Ofen zunächst auf eine Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad zu bringen und sodann die Filmprobe gemäß Abs. 5 einzuführen. Die Temperatur darf nicht absinken und sich je Minute um nicht mehr als 1 Grad erhöhen.

(5) Durch das Loch von 15 mm Durchmesser ist die an einem dünnen U-förmigen Drahthaken befestigte Filmprobe schnell einzuführen. Die Mitte der Filmprobe muß sich in derselben Tiefe befinden wie die Lötstelle des Thermoelementes oder die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers. Es ist festzustellen, ob sich der Film nach der Einführung innerhalb von 10 Minuten entzündet.

(6) Der Versuch gemäß Abs. 3 bis 5 ist dreimal, jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen. Zwischen je zwei Versuchen muß der Ofen durch Abnahme des Deckels und Ausblasen durchlüftet werden.

(7) Bei keinem der drei Versuche darf es zur Entzündung der Filmprobe im Sinne des § 1 Abs. 1 kommen.

§ 3 b) Prüfung der Brenndauer

(1) Die Brenndauer ist an einer Probe von 350 mm Länge zu bestimmen, die von einem Film abgeschnitten ist und freihängend an der Luft bei 20 ºC +- 2 Grad und 45 +- 5 vom Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden lang getrocknet worden ist. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt sein. In 50 mm Abstand vom Anfang ist eine Marke (Strich auf dem Filmband) anzubringen.

(2) Die Brenndauer ist in einem zugfreien Raum mit einer Raumtemperatur von 20 ºC +- 2 Grad unmittelbar nach dem Trocknen zu bestimmen.

(3) Die Probe ist waagrecht hochkant und, falls der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei gespannten weichen Stahldrähten mit einem kleineren Durchmesser als 0,5 mm aufzuhängen. Die Drähte sind durch die Löcher in Abständen von nicht mehr als 32 mm so durchzufädeln, daß die benutzten Löcher in den beiden Lochreihen gegeneinander versetzt sind. Filme mit einer Lochreihe sind mit einem Draht aufzuhängen.

(4) Die Brenndauer ist von dem Zeitpunkt, an dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum vollständigen Verbrennen der Probe zu rechnen.

(5) Der Versuch gemäß Abs. 1 bis 4 ist dreimal, jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen.

(6) Bei jedem der drei Versuche muß die Flamme vor dem vollständigen Verbrennen der Filmprobe erlöschen oder sich die im § 1 Abs. 2 festgesetzte Mindestbrenndauer ergeben.

ABSCHNITT II

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der Behälter

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite

§ 4

(1) Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein:

1. mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen an beliebiger Stelle des Films und

2. auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern

a) mit dem Zeichen „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“, und zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des Films in Abständen von höchstens 250 mm, oder

b) mit Längsstrichen, die sich mindestens auf jedem vierten Steg wiederholen.

(2) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen müssen sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt.

(3) Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.

§ 5 Kennzeichnung der Schmalfilme

Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich 34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen und mit dem Zusatz „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“ gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.

§ 6 Kennzeichnung der Behälter

(1) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß § 4 gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), BGBl. Nr. 264/1966, bezeichneten Laufbildfilme.

Anlage

Anl. 1