BundesrechtVerordnungenNichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

In Kraft seit 23. Dezember 1961
Up-to-date

I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.

§ 1

(1) Unternehmer mit Standorten in

Belgien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen und Schweden

bedürfen für die Beförderung von Personen mit Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, wenn es sich um die Durchführung folgender Fahrten handelt:

a) Rundfahrten, deren Ausgangs- und Endpunkte in jenem Staat liegen, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind;

b) Zielfahrten, bei denen der Endpunkt in Österreich liegt und die Fahrzeuge nach dem Ausgangsland leer zurückkehren;

c) Pendelfahrten, bei denen auf Grund vorhergegangener Bestellung ein jeweils geschlossener Teilnehmerkreis von einem Ausgangsort im Ausland nach einem Zielort in Österreich gebracht wird, um daselbst Aufenthalt zu nehmen, sofern

aa) die einzelnen Reiseteilnehmer je nach der Dauer ihres Aufenthaltes bei späteren Fahrten, bei denen eine neue Gruppe von Reisenden an diesen Zielort gebracht wird, wieder in einer geschlossenen Reisegesellschaft zusammengefaßt und an den Ausgangsort zurückgebracht werden und

bb) die erste Rückfahrt vom Zielort zum Ausgangsort und die letzte Fahrt vom Ausgangsort zum Zielort ohne Fahrgäste gefahren werden.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Belgien, wenn

a) Fahrten nach Abs. 1 lit. a oder lit. c mit Personenkraftwagen ausgeführt werden;

b) eine geschlossene Gruppe von Personen in einem Kraftfahrzeug von einem Seehafen oder einem Flughafen der Beneluxstaaten oder einem Flughafen in Österreich nach einem in einem anderen Staat gelegenen Seehafen oder Flughafen befördert wird und das Kraftfahrzeug leer zum Ausgangspunkt zurückfährt;

c) im Verlauf einer Rundfahrt nach Abs. 1 lit. a von einem beliebigen Punkt Ausflüge veranstaltet werden, die bereits vor der Abfahrt in einer mitzuführenden Liste („Feuille de route“) eingetragen sind.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Dänemark und in Norwegen, wenn eine Schiffs- oder Flugzeugbesatzung nach Österreich befördert worden ist und im selben Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt eine andere Schiffs- oder Flugzeugbesatzung mitgenommen wird.

§ 2

(1) Keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bedürfen Unternehmer von Kraftdroschken- und Mietwagenbetrieben mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, die Fahrgäste in oder durch das Bundesgebiet mit Personenkraftwagen befördern.

(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen Fahrgäste in Kraftdroschken oder Mietwagen im Bundesgebiet aufnehmen, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste abgeschlossen worden ist, bevor sie im Bundesgebiet eintreffen, oder wenn sie von demselben Unternehmer in das Bundesgebiet gebracht worden sind.

(3) Unternehmer, die ihren Standort in der deutschen Grenzzone (§ 8) haben, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 Fahrgäste innerhalb der österreichischen Grenzzone (§ 8) in Kraftdroschken oder Mietwagen aufnehmen, wenn die Fahrt auf Bestellung durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht in Österreich abgesetzt werden.

§ 3

(1) Die Aufnahme neuer Fahrgäste im Bundesgebiet, somit insbesondere auch die Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste in Österreich aufgenommen und im Gebiet des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls der im § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.

II. Güterverkehr.

§ 4

Unternehmer mit Standorten in Belgien,

Bulgarien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Finnland,

Griechenland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen,

Polen,

Schweden und Ungarn

bedürfen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, wenn sie einen von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen Ausweis mitführen, aus dem die näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers, des beförderten Gutes und des verwendeten Kraftfahrzeuges zu ersehen sind. Er ist den Organen der mit der Überwachung dieses Verkehrs betrauten Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

§ 5

(1) Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis (§ 4) ist erforderlich für:

a) Leichentransporte,

b) Umzugstransporte,

c) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut,

d) Transporte von Tieren, Fahrzeugen und Geräten, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind,

e) Transporte von Theaterdekorationen und requisiten sowie Musikinstrumenten,

f) Transporte von Geräten für Musikveranstaltungen, Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen,

g) Beförderung von Geräten aller Art und von lebendem und totem Inventar für internationale Veranstaltungen in Österreich durch Unternehmer, die ihren Standort in Polen haben,

h) Kraftfahrzeuge, die in Italien zugelassen sind, zu Reparaturzwecken zu Fabriken in Österreich fahren und bei der Hin- und Rückfahrt unbeladen sind,

i) Beförderungen im Werkverkehr von Unternehmern, die ihren Standort in Belgien oder Finnland haben.

(2) Die unter Abs. 1 lit. c bis g angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.

(3) Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis ist ferner für Unternehmer mit dem Standort in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich:

a) im Straßendurchgangsverkehr zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten Füssen;

b) im Straßendurchgangsverkehr zwischen Asch und Balderschwang (Allgäu);

c) für die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

d) für die Beförderung von

aa) Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden,

bb) Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen,

cc) Postsendungen,

dd) beschädigten Fahrzeugen,

ee) Müll und Fäkalien,

ff) Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung,

gg) Bienen und Fischbrut.

(4) Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen gelten die im Abs. 1 lit. b bis f, für Unternehmer mit Standorten in Polen die im Abs. 1 lit. d bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis- und Bewilligungspflicht nicht.

§ 6

(1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.

(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im § 4 genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.

§ 7

(1) Unternehmern mit einem Standort in Belgien,

Dänemark,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen und Polen

sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet, wenn bei der Einfahrt der schriftliche Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt wird, um im voraus vereinbarte Transporte abzuwickeln. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Importeurs oder Exporteurs oder eines von ihnen bevollmächtigten Spediteurs erbracht werden. In der Bescheinigung müssen Abholort, Versender, Empfänger, Warenart und

menge angegeben sein.

(2) Unternehmer mit Standorten in Belgien oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 befreit.

(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 befreit nicht von der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises (§ 4).

§ 8

Die für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland festgelegte Grenzzone umfaßt

a) im Gebiet der Republik Österreich die Verwaltungsbezirke Rohrbach, Schärding, Grieskirchen, Ried, Braunau, Salzburg-Land, Salzburg, Hallein, St. Johann, Zell am See sowie jene Teile der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, die nördlich der Linie Feldkirch, Illtal, Bludenz, Klostertal, Arlbergpaß, Stanzertal, Landeck, Oberinntal, Innsbruck, Unterinntal, Wörgl, Brixental, Kitzbühel, St. Johann i. T., Fieberbrunn und Hochfilzen gelegen sind, einschließlich der Gemeinden Feldkirch, Bludenz, Landeck, Innsbruck, Schwaz, Wörgl und Kitzbühel;

b) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Land-(Stadt )Kreise Wolfstein, Wegscheid, Passau, Griesbach, Pfarrkirchen, Altötting, Laufen, Berchtesgaden, Bad Reichenhall, Traunstein, Rosenheim, Bad Aibling, Miesbach, Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Füssen, Kempten, Sonthofen, Lindau, Tettnang, Wangen, Ravensburg, Überlingen, Stockach und Konstanz.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9

Die Unternehmer, die ihren Standort in einem der in den §§ 1 und 4 genannten Staaten haben, haben die für den internationalen Verkehr nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis zur Durchführung der Transporte notwendige Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde) oder von den Ausstellungsbehörden beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen.

§ 10

(1) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und der Schweiz gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, BGBl. Nr. 123/1959.

(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung der Abkommen, BGBl. Nr. 132/1963 und 292/1963.