Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung in Geltung.
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