2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Vorwort
§ 1
Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
§ 2
Das Nennwertvielfache (§ 1) beträgt:
(1) für die zugunsten des Bundeslandes Kärnten verstaatlichten Anteilsrechte an der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt, das Zweidreiviertelfache;
(2) für die zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der NEWAG, Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Wien, das Fünffache;
(3) für die zugunsten des Bundeslandes Salzburg verstaatlichten Anteilsrechte an der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft, Salzburg, das Zweidreiviertelfache;
(4) für die zugunsten des Bundeslandes Steiermark verstaatlichten Anteilsrechte an der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Graz, das Dreisechszehntelfache;
(5) für die zugunsten des Bundeslandes Tirol verstaatlichten Anteilsrechte an der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, Innsbruck, das Fünffache;
(6) für die zugunsten des Bundeslandes Vorarlberg verstaatlichten Anteilsrechte an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft, Bregenz, das Viereinhalbfache.