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Bundesrecht
Verordnungen
1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 7
§ 7
In Kraft seit 24. Juni 1955
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§ 7 — 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
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Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.
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