BundesrechtVerordnungen1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz§ 5

§ 5

In Kraft seit 24. Juni 1955
Up-to-date

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundgemacht.

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