BundesrechtVerordnungenGrubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren

Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren

In Kraft seit 28. August 1954
Up-to-date

§ 1

(1) Das Grubenwehrehrenzeichen besteht aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit einem darüberliegenden „Schlägel und Eisen“ zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des österreichischen Bundeswappens die Inschrift „Für Verdienste im Grubenrettungsdienst“ trägt. Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.

(2) Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.

§ 2

(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.

(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.

§ 3

Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde.