(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Mai 1981, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden, BGBl. Nr. 277/1981, außer Kraft.
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