(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
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