Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz
Vorwort
§ 1
Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990), BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 11.08 sowie Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vom 27. April 1993, BGBl. Nr. 265, für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1990 über die Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz, BGBl. Nr. 540, außer Kraft.