In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.
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§ 28 Zu § 52 lit. b StbG — Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 | GesetzeFinden.at