Auf das Verfahren der ordentlichen Beschwerde sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13 Abs. 3, 14, 21 bis 33, 71 bis 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise