BundesrechtVerordnungenAtomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

In Kraft seit 23. Januar 1975
Up-to-date

§ 1

Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft.