Vorwort
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.
1. Innerhalb des engeren Gefährdungsbereiches liegen mit dem aus Anlage 2 ersictlichen Teile folgende Grundstücke:
311/1
316/1
316/2
2. Innerhalb des weiteren Gefährungsbereiches liegen mit dem aus Anlage 2 ersichtlichen Teile Folgende Grundstücke:
311/1
316/1
316/2

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