BundesrechtVerordnungenGefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

In Kraft seit 06. März 1971
Up-to-date

§ 1

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Verzeichnis der im Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE liegenden Grundstücke der Katastralgemeine Ossach

Anl. 1

1. Innerhalb des engeren Gefährdungsbereiches liegen mit dem aus Anlage 2 ersictlichen Teile folgende Grundstücke:

311/1

316/1

316/2

2. Innerhalb des weiteren Gefährungsbereiches liegen mit dem aus Anlage 2 ersichtlichen Teile Folgende Grundstücke:

311/1

316/1

316/2

Anl. 2

Anlage 2

Anl. 2