BundesrechtVerordnungenGefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

In Kraft seit 13. Juli 1968
Up-to-date

§ 1

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Edelbach, Allentsteig, Äpfelgschwendt und Merkenbrechts (Gerichtsbezirk Allentsteig) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3

Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)