Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure
Vorwort
§ 1
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Thaur, Absam und Heiligenkreuz (Gerichtsbezirk Solbad Hall in Tirol) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)