BundesrechtVerordnungenStatistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

In Kraft seit 19. März 1966
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§ 1

(1) Die Statistische Zentralkommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kommission sind je ein Vertreter:

1. jedes Bundesministeriums und des Rechnungshofes,

2. jedes Amtes der Landesregierung,

3. der Oesterreichischen Nationalbank,

4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5. der Landwirtschaftskammern,

6. des Österreichischen Arbeiterkammertages,

7. der Landarbeiterkammern,

8. des Österreichischen Städtebundes,

9. des Österreichischen Gemeindebundes.

(3) Als außerordentliche Mitglieder sind in die Kommission Personen zu berufen, von denen kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben eine besondere Förderung der Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20 nicht überschreiten.

§ 2

(1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission sind vom Bundeskanzleramt zu berufen und abzuberufen.

(2) Als ordentliche Mitglieder sind die von den in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt namhaft gemachten Vertreter zu berufen. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmann vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Bundeskanzleramt abzuberufen, wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen einen anderen Vertreter namhaft machen.

(3) Für die Berufung der außerordentlichen Mitglieder hat der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes an das Bundeskanzleramt Vorschläge von Personen zu erstatten, von denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eine besondere Kenntnis und Förderung statistischer Arbeiten erwartet werden kann. Auch die außerordentlichen Mitglieder sind durch das Bundeskanzleramt abzuberufen.

§ 3

(1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, in seiner Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.

(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes hat die Statistische Zentralkommission zur ordentlichen Jahresversammlung und zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen.

(3) Zu allen Tagungen der Kommission sind sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder einzuladen. Die Einladungen haben mindestens acht Tage vor Zusammentritt der Kommission unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten, das sind die bei den Ämtern und Dienststellen mit der Materie befaßten Bediensteten, für die zu behandelnden Beratungsgegenstände beiziehen. Der Vorsitzende kann auch Personen, die der Kommission nicht als Mitglieder angehören und nicht als Fachreferenten an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige zwecks Abgabe eines Gutachtens zu den Beratungen beiziehen.

(5) Die ordentliche Jahresversammlung hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres stattzufinden. Außerordentliche Tagungen hat der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes anzuberaumen, sooft dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, oder binnen drei Monaten, wenn es ein ordentliches Mitglied der Statistischen Zentralkommission verlangt.

§ 4

(1) Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Statistischen Zentralkommission setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus. Es müssen jedenfalls die Vertreter der Bundesministerien anwesend sein, die für den betreffenden Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig sind.

(2) Die Statistische Zentralkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende der Kommission stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.

(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Kommission. Die den Beratungen der Kommission allenfalls zugezogenen Fachreferenten und Sachverständigen haben bei Abstimmungen der Kommission kein Stimmrecht.

§ 5

Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission ist ein Protokoll zu verfassen, das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut sowie den wesentlichen Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung an alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission zu versenden.

§ 6

(1) Zur Beratung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Einzelfragen der Statistik sowie zur Vorberatung von in der Statistischen Zentralkommission zu behandelnden Gegenständen sind für einzelne Fachgebiete der Statistik Fachbeiräte zu bestellen.

(2) Die Statistische Zentralkommission hat die Fachgebiete zu bestimmen, für welche Fachbeiräte zu bestellen sind, und hat diese Fachgebiete abzugrenzen.

§ 7

(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt auf Vorschlag des Präsidenten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu berufen.

(2) Dem Fachbeirat sind neben den fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission erprobte Fachleute des zu bearbeitenden Gebietes zuzuziehen, von deren Rat eine besondere Förderung der Arbeiten des Fachbeirates zu erwarten ist.

(3) Der Vorsitzende eines Fachbeirates ist berechtigt, dem Fachbeirat nicht angehörende Personen als Sachverständige den Sitzungen des Beirates zuzuziehen.

§ 8

(1) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter dieses Amtes.

(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes hat die Fachbeiräte zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies notwendig ist, oder binnen drei Monaten, wenn dies ein ordentliches Mitglied der Statistischen Zentralkommission verlangt. Die Einladung hat mindestens acht Tage vor Zusammentritt des Fachbeirates unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen. Die Zuziehung von Fachreferenten ist für die Behandlung spezieller Fragen gestattet. Über das Ergebnis der Beratungen ist der Statistischen Zentralkommission bei der nächsten Sitzung zu berichten.

§ 9

Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission sowie der Fachbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10

Die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat das Österreichische Statistische Zentralamt zu besorgen.

§ 11

Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1946 über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 24. Jänner 1947, betreffend die Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels, BGBl. Nr. 21, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.