§ 5 — Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Rückverweise
§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2001 ist ab 1. Jänner 2002 anzuwenden.
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