BundesrechtVerordnungenVerlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

In Kraft seit 10. Juli 1998
Up-to-date

Art. 1

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.