BundesrechtVerordnungenBeihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes§ 3

§ 3

In Kraft seit 31. Januar 2013
Up-to-date

Der Ausgleichssatz für die Alten-, Behinderten- und Pflegeheime gem. § 3 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz beträgt 4% des Entgelts ohne Ausgleich.

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