BundesrechtVerordnungenAußergewöhnliche Belastungen§ 4

§ 4

In Kraft seit 25. März 1998
Up-to-date

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden