Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Art. 203 bis 206 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Art. 204 der genannten Verordnung angeführt sind.
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