BundesrechtVerordnungenBauherrenverordnungArt. 1 § 1

Art. 1 § 1

In Kraft seit 23. Juni 1990
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Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4.

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