BundesrechtVerordnungenAufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

In Kraft seit 01. Februar 1990
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§ 1

(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:

1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.

2. Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.

Gewerbezweig Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5
2. Bäcker 11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5. Büromaschinenmechaniker 14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger 10,2
7. Chemischputzer 17,2
8. Dachdecker 10,8
9. Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger 8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker 9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker6 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer 16,0
44. Spengler und Kupferschmiede 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0

(2) Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

§ 2

Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,

2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,

3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,

4. Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),

5. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1988),

(Anm.: Z 6 und Z 7 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 215/2018)

8. steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),

9. steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 215/2018)

11. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

12. abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),

13. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

§ 3

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.