(1) Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
(2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
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