BundesrechtVerordnungenAufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern3. ABSCHNITT Gemeinnützige Einrichtungen§ 9

§ 9 

In Kraft seit 11. Januar 1997
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§ 9 — Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern | GesetzeFinden.at