§ 3 — Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Gliederung
Rückverweise
Die Durchschnittssätze betragen für
vH des
Umsatzes
(Anm.: Z 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/1997)
6. Tierärzte 4,9
7. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare 1,7
8. Wirtschaftstreuhänder 1,7
9. staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker 2,8
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