§ 10 — Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Gliederung
Rückverweise
Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
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