(1) In Kanada wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
(2) Konnte in Kanada die Entlastung an der Quelle (Abs. 1) nicht durchgeführt werden, so kann bei der in Abs. 4 bezeichneten kanadischen Stelle ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind, wenn sich der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer bezieht, unter Verwendung des Vordrucks NR7-R (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Die Anträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet wurde, bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde, an die die Steuer abgeführt wurde, einzureichen. Jedem Antrag ist die dritte Ausfertigung des Vordrucks “NR4 Supplementary” (Anlage 3) , welcher von dem in Kanada ansässigen Schuldner der Kapitalerträge ausgefertigt wird, anzuschließen. Wurde dem Antragsteller dieser Vordruck nicht übermittelt, so ist der ausgefüllte Vordruck NR7-R vorerst bei der kanadischen Stelle, die die Zahlungen geleistet hat, zur Ergänzung der Bestätigung über den Steuerabzug einzureichen. Nach Ergänzung dieser Bestätigung durch die auszahlende Stelle wird der Antrag dem Antragsteller rückgemittelt und ist sodann von diesem bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde, an die die Steuer abgeführt wurde, einzureichen. Besteht der Rückerstattungsanspruch in bezug auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Zahlung der Kapitalerträge auf einen anderen Namen als den des Anspruchsberechtigten lauteten, so hat dieser eine eidesstattliche Erklärung, daß er im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß, anzuschließen.
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