(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Kanada ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-CDN/1 (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommen(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers zuständigen kanadischen Behörde einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus fünf Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht im selben Bundesland ansässig sind, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Die kanadische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Kanada ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. f des Abkommens zuständigen Behörde dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.
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