(1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger von Dividenden legt zur Herbeiführung der Entlastung von der polnischen Steuer der die Dividenden zahlenden polnischen Gesellschaft eine Wohnsitzbescheinigung vor. Auf Grund dieser Wohnsitzbescheinigung wird die Gesellschaft den Abzug der polnischen Steuer zum ermäßigten Satz (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens) vornehmen.
(2) Die in Absatz 1 angeführte Bescheinigung wird in folgender Form erteilt:
im Sinne von Artikel 4 des Abkommens vom 2. Oktober 1974 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Österreich ansässig war.
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