BundesrechtVerordnungenDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande) - Durchführung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande) - Durchführung

In Kraft bis 31. August 2022
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§ 1 Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist – vorbehaltlich einer Sonderregelung gemäß Abs. 8 – der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in den Niederlanden ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-HOL 1 (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung des Antragstellers zuständigen niederländischen Behörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.

(6) Die niederländische Behörde prüft, ob der Antragsteller in den Niederlanden ansässig (Artikel 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. g des Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

(8) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann das Bundesministerium für Finanzen über Antrag der österreichischen Gesellschaft Erleichterungen bei der Durchführung der Steuerentlastung bewilligen.

§ 2 Entlastung von der Quellenbesteuerung bei Dividenden und Zinsen in den Niederlanden

(1) Zur Erlangung der in den Artikeln und 11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der niederländischen Einkommensbesteuerung bei Dividenden und Zinsen hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung des Vordrucks „Inkomstenbelasting nr 92 OST“ (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(2) Der Vordruck „Inkomstenbelasting nr. 92 OST“ ist dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Einkommensempfängers in Österreich zuständig ist, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dieses Finanzamt hat auf der ersten Ausfertigung des Antrages zutreffendenfalls zu bestätigen, daß der Einkommensempfänger in Österreich ansässig (Artikel 4 des Abkommens) ist. Die bestätigte erste Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgefolgt. Die zweite Ausfertigung des Antrages verbleibt beim Finanzamt.

(3) Der Antragsteller hat die bestätigte Ausfertigung des Antrages bei der Auszahlung der Dividenden oder Zinsen jener Stelle einzureichen, die mit der Auszahlung der Einkünfte befaßt ist. Auf Grund dieses Antrages wird der Steuerabzug von den bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).

(4) Konnte die gemäß Abs. 3 vorgesehene Entlastung an der Quelle nicht durchgeführt werden, so kann ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden. Die Antragstellung hat unter Verwendung des Vordruckes „Inkomstenbelasting nr. 92 OST“ und unter Einhaltung des in Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen. Dem Antrag ist eine gemäß Artikel 9 des niederländischen Dividendensteuergesetzes 1965 ausgestellte Dividendenabrechnung beizulegen; falls eine solche Dividendenabrechnung dem Antragsteller nicht zugeleitet worden ist, sind sonstige Belege über den Bezug der Einkünfte und den durchgeführten Steuerabzug anzuschließen. Die gemäß Abs. 2 bestätigte Antragsausfertigung ist samt Belegen einzubringen:

a) falls die Einkünfte von einer in den Niederlanden ansässigen Person ausgezahlt werden, bei dieser Person;

b) in allen anderen Fällen unmittelbar beim Körperschaftsteuerinspektor in Amsterdam.

(5) Ist die Durchführung einer Steuerentlastung gemäß den Abs. 3 oder 4 nicht möglich, so kann der Steuerpflichtige unter Vorlage des gemäß Abs. 2 bestätigten Antrages „Inkomstenbelasting nr. 92 OST“ ein Ansuchen um Genehmigung einer Sonderregelung beim Körperschaftsteuerinspektor in Amsterdam einbringen.

(6) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann der zuständige Körperschaftsteuerinspektor über Antrag der niederländischen Gesellschaft Erleichterungen bei der Durchführung der Steuerentlastung bewilligen.

§ 3 Wohnsitzbescheinigung

Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in den Niederlanden den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in den Niederlanden an die dort für ihre Einkommens(Körperschafts)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

Anlage 1

R-HOL1

ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG

Anl. 1 österreichischer Quellensteuern von Dividenden und Zinsen

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

ANTRAG AUF ERMÄSZIGUNG ODER TEILWEISE ERSTATTUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN DIVIDENDENSTEUER

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF