BundesrechtVerordnungenDoppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) – Durchführung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) – Durchführung

In Kraft bis 31. August 2022
Up-to-date

§ 1 § 1. Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens in Irland ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-A/I (Anlage 1) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen irischen Veranlagungsbehörde (Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.

(6) Der irische Inspector of Taxes prüft, ob der Antragsteller in Irland ansässig (Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens) ist und bestätigt dies zutreffendenfalls auf der zweiten Ausfertigung des Antrages. Diese Antragsausfertigung wird unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

§ 2 § 2. Entlastung von der Quellenbesteuerung in Irland

(1) Zur Erlangung einer abkommensgemäßen Entlastung von der irischen Einkommensbesteuerung bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern und erworbenen Renten sowie zur Erlangung der im Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens bei der Besteuerung in Irland vorgesehenen Begünstigungen hat der Steuerpflichtige Steuerentlastungsanträge auf dem Vordruck AUSTRIA (Anlage 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung bei dem für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung in Österreich zuständigen Finanzamt einzureichen. Vordruck AUSTRIA (INDIVIDUAL) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist; Vordruck AUSTRIA (COMPANY) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine Gesellschaft im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 lit. d des Abkommens ist. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung des Antrages an die zur Durchführung des Abkommens in Irland zuständige Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Anlage 1

Antrag auf Rückerstattung

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3
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