BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Buchführung§ 1

§ 1

In Kraft seit 24. Februar 1962
Up-to-date

Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.

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