BundesrechtVerordnungenVerordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes§ 7

§ 7§ 7. Umrechnung ausländischer Werte.

In Kraft seit 01. April 1948
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Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen.

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